AuslWBGDV 4
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich) – AuslWBGDV 4
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§ 8 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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