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Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich) – AuslWBGDV 4


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 964

Auf Grund des § 23 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Frankreich als Begebungsland angegeben ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Frankreich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.

§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Gegenstandslose Ermächtigung

1Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Frankreich nur bei einer für den angemeldeten Bond zuständigen Zahlstelle zulässig.
2Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt.

Für die Anmeldung soll der Vordruck verwendet werden, der vom Auslandsbevollmächtigten zur Verfügung gestellt wird.

(1) 1Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet.
2Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris.

(2) 1Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern.
2Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt.
3Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt.
4Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht.

(3) 1Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen.
2Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) 1Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen.
2§ 77 des Gesetzes gilt sinngemäß.
3Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.

(1) 1Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem Auslandsbevollmächtigten schriftlich einzureichen.
2Dem Antrag sind fünf Abschriften beizufügen.

(2) 1Der Auslandsbevollmächtigte stellt je eine Abschrift der Prüfstelle, dem Aussteller, den Treuhändern und den Zahlungsagenten mit der Aufforderung zu, ihm ihre etwaige Stellungnahme innerhalb zweier Monate nach der Zustellung einzureichen.
2Der Auslandsbevollmächtigte kann diese Frist auf Antrag verlängern, jedoch höchstens um drei Monate.
3Nach Ablauf der gesetzten Frist übermittelt der Auslandsbevollmächtigte den Antrag dem Schiedsgericht zusammen mit den Zustellungsnachweisen, den etwa eingegangenen Stellungnahmen, seiner eigenen Stellungnahme und seinen Unterlagen.

(3) 1Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit es dies für notwendig hält.
2Es kann insbesondere den Auslandsbevollmächtigten über die Gründe hören, die ihn zur Ablehnung der Anmeldung veranlaßt haben.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit in freier Würdigung des gesamten Inhalts des Verfahrens und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme über die Frage, ob die in dem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen.

(5) 1Das Schiedsgericht stellt seine Entscheidung dem Auslandsbevollmächtigten und dem Anmelder zu.
2Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Entscheidung.

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Frankreich gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.

Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25