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Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich) – AuslWBGDV 4

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(1) 1Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet.
2Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris.

(2) 1Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern.
2Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt.
3Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt.
4Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht.

(3) 1Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen.
2Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) 1Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen.
2§ 77 des Gesetzes gilt sinngemäß.
3Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25