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Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz – AuslPflVG

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Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26