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Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – AuslPflVG

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Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25