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Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger – AuslPflVG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25