„Fahrzeug“ jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes;
2.
„Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3.
„Drittstaaten“ alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
4.
„Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“ den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat;
5.
„Gebrauch eines Fahrzeugs“ jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes;
„Deutsches Büro Grüne Karte“ den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein“ oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.