(1) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(2) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(3) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen
Arbeits- und Geschäftsprozessen
handlungsorientiert zu fördern.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(4) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Arbeits- und Geschäftprozessen" durch die Wörter "Arbeits- und Geschäftsprozessen" ersetzt