Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
1Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen.
2Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
1Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
2
(1) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(2) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(3) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen
Arbeits- und Geschäftsprozessen
handlungsorientiert zu fördern.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
(4) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Arbeits- und Geschäftprozessen" durch die Wörter "Arbeits- und Geschäftsprozessen" ersetzt
(1) 1Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen.
2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
3Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
4Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden.
5Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden.
(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten.
2Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten.
2Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus.
3Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten.
4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
5Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
(4) 1Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind.
2Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
(5) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
2§ 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(3) 1Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit werden.
2Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
(4) 1Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist.
2Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen.
3Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.
1Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat.
2Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen.
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2BGBl. I 2009, 91 )
| Herr/Frau .......... | |
| geboren am ........... | in .......... |
| hat am .......... | die Prüfung |
| nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) | |
| bestanden. | |
| Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. | |
| Ort/Datum .......... | |
| Unterschrift(en) .......... | |
(Siegel der zuständigen Stelle)
2BGBl. I 2009, 92 )
| Herr/Frau ....................................................... |
|
| geboren am ................................ |
in ................................. |
| hat am ................................ |
die Prüfung |
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
mit folgenden Ergebnissen bestanden:
3
| Punkte | Note | |||
| 1. | Schriftlicher Prüfungsteil | .......... | .......... | |
| 2. | Praktischer Prüfungsteil | .......... | .......... |
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
3
4Ort/Datum
Unterschrift(en)
(Siegel der zuständigen Stelle)