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Ausbilder-Eignungsverordnung – AusbEignV 2009

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1Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen.
2Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25