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Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls – AuRAG

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1Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens), leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu.
2Das Gericht teilt der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25