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Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls – AuRAG

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1Werden für die Erledigung eines Auskunftsersuchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort von der Übermittlungsstelle dem anderen Vertragsstaat zu erstatten.
2Das ersuchende Gericht übermittelt den Kostenbetrag der Übermittlungsstelle.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25