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Auslands-Rechtsauskunftgesetz – AuRAG

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1Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle.
2Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen.

3Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26