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Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ – AufbhV

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Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.

Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25