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Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ – AufbhV

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(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Maßstäbe.

(2) 1Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse.
2Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.

(3) 1Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind.
2Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind.
3Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge.
4Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(4) 1Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt.
2Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen können konkretere Regelungen getroffen werden.

(5) 1Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:

1.
Privathaushalte,
2.
gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
3.
Land- und Forstwirtschaft,
4.
andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,
5.
kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,
6.
Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Nummer 7 oder des Bundes handelt,
7.
Infrastruktur der Länder,
8.
Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

(6) 1Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben.
2Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

Geändert durch Art. 2 G v. 15.11.2014 I 1716
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26