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AufbhEG 2021
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ – AufbhEG 2021
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§ 8 Verwaltungskosten
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Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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