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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ – AufbhEG 2021

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht.
4Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25