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Atomrechtliche Entsorgungsverordnung – AtEV

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1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht.
2§ 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26