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Atomrechtliche Entsorgungsverordnung – AtEV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26