print

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – ASiG

arrow_left arrow_right

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 20.4.2013 I 868
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25