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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfGDV 2

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Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25