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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen – ArbnErfGDV 2

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1Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
2Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt.
3Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
4Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.7.2009 I 2521
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25