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Gesetz gegen Doping im Sport – AntiDopG

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(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht.

(2) 1Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26