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Gesetz gegen Doping im Sport – AntiDopG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25