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Gesetz gegen Doping im Sport – AntiDopG

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1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.3.2023 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25