1Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren.
2Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen.
3Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.