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Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen – AnsprÜbersV

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1Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren.
2Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen.
3Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25