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Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen – AnsprÜbersV

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1Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören.
2Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25