Auf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S. 1377) wird verordnet:
1Der Antrag auf Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen.
2Der Antrag muß in deutscher Sprache enthalten
Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.
1Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören.
2Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.
1Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren.
2Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen.
3Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.