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Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen – AnsprÜbersV

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Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.12.2018 I 2446
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25