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Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen – AnpflEigentG

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Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25