1Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten für diese die §§ 2 bis8 entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.1998 I 2044