(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) 1Nach Beendigung der Prüfung hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat.
2Im Falle einer mündlichen Prüfung soll der Prüfungsausschuß das Ergebnis dem Teilnehmer bereits am Prüfungstag mitteilen.
(3) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Behörde ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage.
(4) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Behörde einen schriftlichen Bescheid.
2Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 8 ist hinzuweisen.