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Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln – AMSachKV

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1Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden.
2Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.1998 I 2044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25