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Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln – AMSachKV

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(1) 1Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.1998 I 2044
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25