α
AMPreisV
print
Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV
arrow_left
arrow_right
§ 9 Angaben auf der Verschreibung
link
anchor
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1.
bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
2.
bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
3.
bei einem Betrag nach
§ 6
auch die Zeit der Inanspruchnahme.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung