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Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV

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Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25