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Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV

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Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25