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Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV

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(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) 1Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
2

von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,

von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25