(1) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
(2) 1Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 6 +++)