(1) 1Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
(1a) 1Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
(2) 1Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) 1Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
(4) (weggefallen)
(5) 1Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
(+++ § 1: Zur Anwendung d. Änderungen d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.2013 I 1667 vgl. § 14 Abs. 6 +++)