(1) 1Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
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(2) 1Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen.
2Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
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