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Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltvPIBV

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(1) 1Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
2

1.
Rentenversicherung,
2.
Fondssparplan,
3.
Banksparplan,
4.
Bausparvertrag,
5.
Genossenschaftsanteile,
6.
Darlehen,
7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
8.
Erwerbsminderungsversicherung oder
9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.

(2) 1Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen.
2Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
3

1.
Riester-Rente,
2.
Wohn-Riester,
3.
Basisrente-Alter,
4.
Basisrente-Erwerbsminderung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25