(1) 1Den Berechnungen für die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
(2) 1Den Berechnungen für die Angaben nach § 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den Chancen-Risiko-Klassen jeweils die folgenden vier jährlichen Wertentwicklungen vor Abzug der Kosten zugrunde zu legen:
(3) 1In den Fällen, in denen die Wertentwicklung eines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
2In den Fällen, in denen für Teile des Vertrags eine Wertentwicklung von Vertragsbeginn an feststeht und bis zum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist, ist die jeweils feststehende Wertentwicklung für diese Vertragsteile anstelle der Wertentwicklung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
3Für nicht betroffene Vertragsbestandteile gilt weiter Absatz 1. Voraussetzung ist in den Fällen nach Satz 1 oder Satz 2, dass eine feststehende Wertentwicklung
(4) 1Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt.
2Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.
(5) 1Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
2Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor.
3Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten.
4Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht.
5Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.
(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.
(7) 1Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben.
2Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.