(1) 1Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
(2) 1Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden.
2In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.