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Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltvPIBV

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(1) 1Die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes bei ergänzenden Absicherungen umfassen insbesondere:
2

1.
die Beitragsanteile für die ergänzende Absicherung in Euro,
2.
Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungsausschlüsse bei einer ergänzenden Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit oder bei einer zusätzlichen Absicherung von Hinterbliebenen sowie
3.
Hinweise auf die Obliegenheiten, die bei Vertragsschluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertragspartner zu beachten sind, sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten.

(2) Ergeben sich nach der Ausstellung des Produktinformationsblatts Leistungsausschlüsse, beispielsweise aufgrund einer danach vorgenommenen Risikoprüfung, so hat der Anbieter dem Vertragspartner ein neues Produktinformationsblatt auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 12.11.2021 I 4921
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25