Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.6.2020 I 1328