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Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – AltSchG

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(1) 1Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a.
2Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
3Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

(2) 1Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen.
2Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

(3) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet.
2Dieser spricht Empfehlungen aus.
3Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25