1Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt.
2Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.
(1) 1Antragberechtigte sind:
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(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.
(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite
(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 gestundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.
(1) 1Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt der Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine Schuld in Höhe eines Teils der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen Gläubiger.
2Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu übernehmen.
3Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altverbindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, übersteigen.
4Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt.
5Soweit bei Mieterhöhungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverordnung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen Vorschriften.
6Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem 1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor dem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksichtigt.
7Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens werden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den Sätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.
(2) 1Für Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen bei der Ermittlung des Teilentlastungsbetrages höchstens 1.000 Deutsche Mark Kreditbelastung je Quadratmeter Wohnfläche bei der Berechnung nach Absatz 1 berücksichtigt werden.
2Wird der Antragsteller durch die den nach Satz 1 entlastungsfähigen Betrag übersteigenden Restverpflichtungen in einer die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdenden Weise belastet, kann ein höherer entlastungsfähiger Betrag festgelegt werden.
(3) Wurden Teile des Wohnungsunternehmens oder Teile der Wohnfläche ab dem 1. Januar 1993 ausgegliedert, verringert sich der für den 1. Januar 1994 für das am 1. Januar 1993 bestehende Unternehmen (Altunternehmen) berechnete Teilentlastungsbetrag im Verhältnis der beim Unternehmen verbliebenen Wohnfläche zur gesamten Wohnfläche am 1. Januar 1993. Für Wohnungsunternehmen, die ab dem 1. Januar 1993 auf Grund von Ausgliederungen aus einem am 1. Januar 1993 bestehenden Unternehmen (Altunternehmen) gegründet wurden, bestimmt sich der auf dieses Unternehmen entfallende Teil des auf der Grundlage der Wohnfläche am 1. Januar 1994 für das Gesamtunternehmen berechneten Teilentlastungsbetrages durch das Verhältnis der ausgegliederten Wohnfläche zur Wohnfläche des Altunternehmens am 1. Januar 1993.
(4) 1Wohnflächen von Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz rückgegeben oder rückübertragen werden, werden bei der Ermittlung der nach Absatz 1 anzurechnenden Fläche nicht berücksichtigt.
2Soweit oder solange über den Antrag nach dem Vermögensgesetz nicht bestandskräftig entschieden ist, wird die nach dem Vermögensgesetz antragsbelastete Wohnfläche berücksichtigt, soweit die Wohngebäude nach dem 1. Januar 1949 errichtet wurden; der Bescheid über die Teilentlastung wird unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Satz 3 gewährt.
3Liegt bis zum 31. Dezember 1999 eine bestandskräftige Entscheidung über Anträge nach dem Vermögensgesetz vor, ergeht ein ergänzender Bescheid über die Teilentlastung unter Zugrundelegung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Fläche; Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz, die nach diesem Zeitpunkt bestandskräftig werden, haben keine Auswirkungen mehr auf die Teilentlastung.
4Im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu hoch gewährten Teilentlastungsbetrages ist der Unterschiedsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds hierfür gezahlter Zinsen an diesen zu erstatten; im Falle eines nach Satz 2 bis zur Entscheidung nach Satz 3 zu niedrig gewährten Teilentlastungsbetrages ist auch der erhöhte Teilentlastungsbetrag vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen, und die vom Wohnungsunternehmen für den Unterschiedsbetrag gezahlten Zinsen sind diesem vom Erblastentilgungsfonds zu erstatten.
5Die Bestimmung nach Satz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Unternehmens, wenn über alle Anträge nach dem Vermögensgesetz bestandskräftig entschieden worden ist.
6Abweichend von Satz 5 kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ein ergänzender Teilentlastungsbescheid in entsprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 erfolgen.
(5) 1Die Teilentlastung wird Wohnungsunternehmen gewährt, wenn neben den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 sowie der Absätze 1 bis 3 folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
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(6) 1Soweit dem Wohnungsunternehmen einer Ausgleichsforderung nach den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes zusteht, ist der Teilentlastungsbetrag auf die Ausgleichsforderung anzurechnen.
2§ 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
(7) 1Das Wohnungsunternehmen hat jährlich über den Stand seines Investitionsprogramms und die Ergebnisse der Privatisierung zu berichten.
2Ergibt sich aus dem Bericht eine wesentliche Abweichung vom Investitionsplan oder dem Privatisierungskonzept, kann der Bescheid über die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufgehoben und die entsprechende Erstattung des Teilentlastungsbetrages einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen an diesen angeordnet werden, es sei denn, daß das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat.
3Die befreiende Wirkung der Schuldübernahme durch den Erblastentilgungsfonds nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bleibt auch bei Aufhebung des Bescheides unberührt.
4Ist auf Grund der Teilentlastung der Betrag der übernommenen Schuld auf Ausgleichsforderungen nach den §§ 24, 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes angerechnet worden (§ 4 Abs. 6), erhöhen sich im Falle der Rückerstattung die Ausgleichsforderungen um den Betrag, der erforderlich ist, eine ansonsten eintretende bilanzielle Überschuldung zu vermeiden, jedoch höchstens bis zum Betrag der ursprünglichen Ausgleichsforderung.
(8) 1Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.
2Der Zinssatz bemißt sich nach den Refinanzierungskosten des Bundes.
(9) Privaten Vermietern kann eine Teilentlastung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gewährt werden, wenn die Belastung mit Altverbindlichkeiten nach dem 30. Juni 1995 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes führen würde.
(1) 1Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der Wohnungsgenossenschaften zu veräußern; dabei sind die Mieter zur Bildung individuellen Wohneigentums vorrangig zu berücksichtigen.
2Der Veräußerung steht es gleich, wenn nach dem 31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungserbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren begründet und übertragen werden.
3Privatisierungen und Veräußerungen ab dem 3. Oktober 1990 sind anzurechnen.
4Bei der Bestimmung des nach Satz 1 zu privatisierenden oder zu veräußernden Wohnungsbestandes werden Wohnungen, die nach dem Vermögensgesetz rückgegeben worden sind oder rückübertragen werden, nicht berücksichtigt.
(2) 1Das Wohnungsunternehmen hat folgende Erlösanteile aus der Veräußerung von 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993, die 150 Deutsche Mark je Quadratmeter verkaufter Wohnfläche zuzüglich der in Verbindung mit dem Verkauf entstandenen Sanierungskosten übersteigen, bis zur Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4 an den Erblastentilgungsfonds bei Veräußerung abzuführen:
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(2a) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auf Antrag des Wohnungsunternehmens bis zum 31. Dezember 2003 teilweise oder vollständig durch ersatzweise Zahlungen an den Erblastentilgungsfonds abgelöst werden.
2Die Höhe dieser Zahlungen bestimmt sich nach der vom Wohnungsunternehmen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Privatisierungen noch zu veräußernden Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit dem Betrag von 200 Deutsche Mark.
(3) 1Erfüllt das Wohnungsunternehmen die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen nicht fristgerecht und löst es seine Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2a ab, ist der Bescheid über die Gewährung der Teilentlastung ganz oder teilweise aufzuheben und der Teilentlastungsbetrag einschließlich vom Erblastentilgungsfonds gezahlter Zinsen insoweit vom Wohnungsunternehmen dem Erblastentilgungsfonds zu erstatten, es sei denn, dass das Wohnungsunternehmen dies nicht zu vertreten hat oder die Privatisierungs- oder Veräußerungspflicht noch bis zum 31. Dezember 2003 erfüllt und aus den Veräußerungen Erlösanteile in Höhe von 50 vom Hundert für das Jahr 2000 und danach 55 vom Hundert an den Erblastentilgungsfonds abführt.
2§ 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verpflichtung zur Privatisierung nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
1Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des § 4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des § 6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
2Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 festzulegen, die infolge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 erhalten haben.
2Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unternehmen erreicht wird.
3Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt.
(1) 1Auf Antrag wird dem Wohnungsunternehmen oder dem privaten Vermieter für die auf Altverbindlichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen, soweit diese die marktübliche Höhe nicht übersteigen, in voller Höhe eine Zinshilfe gewährt.
2Berechnungsgrundlage sind die der Wohnfläche des Unternehmens oder des privaten Vermieters nach § 4 Abs. 1 zuzuordnenden Altverbindlichkeiten.
(2) Die Antragberechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu begründen.
(3) Erlangen private Vermieter die Verfügungsbefugnis über die Wohnung nach dem 1. Januar 1994, beschränkt sich der Anspruch auf Zinshilfe auf den Zeitraum, in dem ihre Verfügungsbefugnis besteht.
Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.
Die Anträge auf Teilentlastung nach § 4 und auf Zahlung einer Zinshilfe nach § 7 sind bei der kreditgebenden Bank spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu stellen.
Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind Wohnungsunternehmen, private Vermieter oder deren Beauftragte sowie die kreditgebende Bank verpflichtet, der nach § 11 Abs. 1 für Entscheidungen zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über die für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten.
(1) 1Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a.
2Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
3Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
(2) 1Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen.
2Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.
(3) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet.
2Dieser spricht Empfehlungen aus.
3Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Einzelheiten der Ermittlung der Höhe des Teilentlastungsbetrages nach § 4, der Zinshilfe nach § 7, der Abführung von Erlösen nach § 5 sowie der Anordnung und Festsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 zu erlassen.
(2) 1Die Länder werden ermächtigt, durch landesrechtliche Vorschriften für die Zeit nach dem Außerkrafttreten des Belegungsrechtsgesetzes Vorschriften über Belegungsbindungen für Wohnungen der Wohnungsunternehmen zu erlassen, denen Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt werden.
2Dabei sind nähere Vorschriften zu erlassen über
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.