Altholzverordnung – AltholzV

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Die nach § 1 Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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