(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) 1Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird.
2Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.