Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis7 und 12 eingehalten werden.
Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328