Altholzverordnung – AltholzV

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Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen, in der die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 120 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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